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Stellungnahme zum Antrag auf Schonzeitaufhebung durch die Bayerischen Staatsforsten
Der Bayerische Jagdverband (BJV) lehnt eine pauschale Schonzeitaufhebung ab!
Eine Verlängerung der Jagdzeit kann nicht damit gerechtfertigt werden, dass der Abschussplan nicht innerhalb der regulären Jagdzeit erfüllt worden ist!
Vielmehr setzt die Verlängerung der Jagdzeit in bestimmten kleinräumigen Gebieten oder einzelnen Revieren voraus, dass auf diesen Flächen die Gefahr übermäßiger Wildschäden akut droht. Im Widerspruch hierzu teilen die Bayerischen Staatsforsten mit, dass die waldbaulichen Vorgaben 2011 übererfüllt wurden (siehe Anlage).
Der BJV fordert, dass der Vegetationszustand in betroffenen Staatsrevieren vor einer Genehmigung der Behörde durch entsprechende Erhebungen möglichst unter Einbindung der Beteiligten und auch der angrenzenden Revierinhaber festgestellt wird. Dazu bieten sich gemeinsame Waldbegänge an!
Grenzt das betroffene Staatsjagdrevier unmittelbar an eine Nachbarhegegemeinschaft an, ist auch diese nach Auffassung des BJV mit zu beteiligen (Auswirkungen des Jagddrucks an Grenzen).
Eine etwaige Verlängerung der Jagdzeit für weibliches Rehwild und Kitze kann für bestimmte Gebiete oder einzelne Jagdbezirke nur durch Einzelanordnung nach § 22 Abs. 1 S. 3, Halbsatz 2 BJG i.V.m. Art. 33 Abs. 3 Nr.1 und Abs. 5 Nr. 2 BayJG in Betracht kommen, wenn besondere Gründe, insbesondere Vermeidung von übermäßigen Wildschäden vorliegen.
Nach den hierzu geltenden Erläuterungen verlangt das Vorliegen der Voraussetzungen eine strenge Prüfung.
Bewegungsjagden über den 15. Januar hinaus bedeuten nach Auffassung des BJV und unabhängiger Wildbiologen zusätzlichen Stress und weitere Energieverluste für das Wild. Diese Faktoren sind nicht nur aus Gründen des Tierschutzes bedenklich, sondern können auch zu ungewollte Verbissschäden im Wald führen. Daher ist es aus Sicht des Tierschutzes und des Waldschutzes unangebracht, Bewegungsjagden in der Notzeit durchzuführen.
Mit einer Jagdzeitverlängerung können von der Unteren Jagdbehörde im Verwaltungsakt Nebenbestimmungen verbunden werden, die trotz einer Schonzeitaufhebung Drückjagden ausschließen.
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